GOÄ 5 richtig abrechnen: Praxisleitfaden für symptombezogene Untersuchungen
Die GOÄ-Ziffer 5 zählt zu den am häufigsten verwendeten Honorarnummern in der ambulanten Abrechnung. Dieser Artikel erklärt praxisnah, wann und wie Sie GOÄ 5 berechnen, welche Kombinationen möglich sind, welche Fallstricke es gibt – und welche Rechtsquellen und Empfehlungen Sie kennen sollten.
Die GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) ist eine grundlegende ärztliche Leistung: Sie umfasst die gezielte körperliche Untersuchung bei einem konkreten Beschwerdebild. Obwohl sie oft eingesetzt wird, führen Unsicherheiten bei der Abrechnung regelmäßig zu Fehlern und Honorarausfällen. Hier finden Sie eine verständliche Anleitung mit Abrechnungstipps, Rechenbeispielen und Verweisen auf die wichtigsten Quellen.
Was deckt GOÄ 5 ab?
GOÄ 5 ist für die symptombezogene Untersuchung vorgesehen. Typische Inhalte sind:
- Anamnese bezogen auf das aktuelle Beschwerdebild
- Körperliche Inspektion und gezielte palpatorische, perkutive und/oder auskultatorische Befunde am betroffenen Organ bzw. System
- Orientierende, nichtorganbezogene Basisuntersuchungen, soweit sie dem Beschwerdebild dienen
Wichtig: Umfang und Ziel der Untersuchung müssen auf die Symptome bezogen sein. Umfangreiche organbezogene Untersuchungen mit definiertem Mindestinhalt fallen eher unter die Nummern 6 oder 7 (höher bewertete Untersuchungscodes) und sind entsprechend abzurechnen.
Wann darf GOÄ 5 abgerechnet werden?
- Bei jedem Patienten-Kontakt, wenn eine symptombezogene körperliche Untersuchung erforderlich ist.
- Im selben Behandlungsfall in der Regel nur einmal – aber: bei klar unterschiedlichen Erkrankungen oder unterschiedlichen Organsystemen kann eine weitere Berechnung gerechtfertigt sein. Die Bundesärztekammer gibt zu Mehrfachberechnungen Hinweise (siehe Links unten).
- Keine Abrechnung für rein technische Maßnahmen, z. B. einfache Blutdruckmessung oder Laborentnahmen – diese sind gesondert oder nicht durch GOÄ 5 gedeckt.
Höhe der Vergütung und Faktoren (kurz)
Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach § 5 GOÄ: grundsätzlich zwischen dem einfachen und dem sogenannten 2,3-fachen Gebührensatz. Ein Überschreiten dieses Rahmens ist nur bei besonderer Begründung möglich; in der Praxis werden höhere Faktoren nur mit schriftlicher, fachlich begründeter Indikation angesetzt. Genauere Hinweise und Formulierungsbeispiele für eine Steigerungsbegründung sollten mit der Abrechnungsstelle oder der Ärztekammer abgestimmt werden.
Mögliche Kombinationen und Ausschlüsse
- GOÄ 5 kann neben speziellen Leistungen (z. B. technischen Untersuchungen) abgerechnet werden – aber es gibt Einschränkungen: Für bestimmte Abrechnungsgruppen gilt die Limitierung von Ziffer 1 und 5 neben Leistungen aus anderen Abschnitten. Lesen Sie die Empfehlungen der Bundesärztekammer.
- GOÄ 5 ist nicht gleichbedeutend mit einer kompletten Organuntersuchung (Nr. 6/7). Wurde eine umfassende organbezogene Untersuchung erbracht, ist die passende höhere Ziffer zu wählen.
- Bei Abrechnung von Zuschlägen (z. B. für besondere Zeiten oder Umstände) sind die gesetzlichen Vorgaben und die Kombinierbarkeit der Zuschläge zu beachten.
Praktische Hinweise zur Dokumentation
Die Dokumentation ist entscheidend, um GOÄ 5 gegenüber Kostenträgern und Patienten zu rechtfertigen:
- Notieren Sie Beschwerden, zielgerichtete Untersuchungsbefunde und die Begründung, warum nur eine symptombezogene Untersuchung erfolgte.
- Bei Mehrfachberechnung: klar trennen, welche Untersuchung welchem Beschwerdebild/Organsystem zugeordnet ist.
- Bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes: schriftliche, nachvollziehbare Begründung (z. B. Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad, besondere Umstände).
Rechenbeispiel (ohne konkrete Euro-Werte)
So gehen Sie vor, wenn Sie GOÄ 5 berechnen möchten:
- Ermitteln Sie den einfachen Gebührensatz der Ziffer 5 aus dem Gebührenverzeichnis.
- Wählen Sie den zutreffenden Multiplikator (üblich: einfacher Satz bis 2,3-fach; höhere Faktoren nur mit Begründung).
- Tragen Sie die Leistung inklusive Begründung in die Rechnung ein.
Beispiel: Wenn ein Patient wegen akuter Brustschmerzen kommt und Sie eine zielgerichtete Auskultation, Palpation und kurze Funktionsprüfung durchführen, ist GOÄ 5 angemessen. Dokumentieren Sie Befund und Verdachtsdiagnose.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Fehler: GOÄ 5 mehrfach im selben Behandlungsfall ohne eindeutige Differenzierung. Tipp: Bei mehreren Fragestellungen genau dokumentieren und ggf. andere Ziffern wählen.
- Fehler: Verwechslung mit Blutdruckmessung oder Messwerten. Tipp: Technische oder laborartige Messungen separat abrechnen oder als nicht durch GOÄ 5 gedeckt ansehen.
- Fehler: Unzureichende Begründung bei erhöhtem Faktor. Tipp: Kurz, aber präzise begründen (z. B. erhöhtes Risiko, erhöhter Zeitaufwand durch Compliance-Probleme, notwendige komplexe Befundinterpretation).
Wichtige Quellen und weiterführende Links
- § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren (Gesetze im Internet)
- Bundesärztekammer – Hinweise zur Mehrfachberechnung der Nr. 5
- Fachblogs und Abrechnungsstellen bieten praktische Checklisten und Formulierungshilfen (z. B. Abrechnungsstelle, PVS-Blogs). Vergleichen Sie Empfehlungen für aktuelle Rechtsprechung und regionale Gepflogenheiten.
FAQ – Kurzfragen zur GOÄ 5
Kann ich GOÄ 5 und GOÄ 1 gleichzeitig berechnen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Beachten Sie die Limitierung in Bezug auf Abrechnungsgruppen und dokumentieren Sie klar den jeweiligen Leistungsinhalt.
Ist Blutdruckmessung durch GOÄ 5 abgedeckt?
Nein: reine technische Messungen wie einfache Blutdruckmessung zählen in der Regel nicht zur symptombezogenen Untersuchung und sind gesondert zu betrachten.
Wie oft darf ich GOÄ 5 pro Monat/Behandlungsfall berechnen?
Im Allgemeinen einmal pro Behandlungsfall. Bei unterschiedlichen Beschwerden oder verschiedenen Organsystemen kann eine weitere Berechnung gerechtfertigt sein – achten Sie auf die Empfehlungen der Bundesärztekammer.
Fazit
GOÄ 5 ist eine zentrale, aber auch oft falsch verstandene Ziffer. Entscheidend sind: korrekte Abgrenzung zum Leistungsumfang, sorgfältige Dokumentation und Beachtung der Faktorenregelung nach § 5 GOÄ. Bei Zweifeln lohnt sich der Austausch mit der Abrechnungsstelle, der Ärztekammer oder spezialisierten Beratern – so vermeiden Sie Honorarnachteile und rechtliche Streitigkeiten.
Weitere Informationen und konkrete Formulierungsbeispiele finden Sie in den verlinkten Quellen der Bundesärztekammer und des Gesetzestextes.