GOÄ 812a verständlich erklärt: Was Praxen wissen müssen zur Abrechnung psychotherapeutischer Kurzzeittherapie
Die GOÄ-Ziffer 812a ist seit den aktuellen Abrechnungsempfehlungen für Psychotherapie ein zentraler Punkt bei der Privatabrechnung. In diesem Artikel erfahren Sie, was hinter 812a steckt, wann und wie Sie sie korrekt abrechnen, welche Begrenzungen gelten und welche Praxis-Tipps die Erstattung sichern.
Was ist GOÄ 812a?
Die Bezeichnung "812a" wird in aktuellen Abrechnungsempfehlungen für psychotherapeutische Leistungen verwendet und beschreibt eine analoge bzw. neue Position für psychotherapeutische Kurzzeit- bzw. Akuttherapie. Die Empfehlungen wurden von den zuständigen Gremien (Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer sowie PKV-Verbänden und Beihilfe) veröffentlicht und regeln, wie Leistungen im Bereich Psychotherapie gegenüber Privatpatienten und Beamten erstattet werden.
Wesentliche Inhalte der Abrechnungsempfehlung
- Leistungsinhalt: 812a wird für psychotherapeutische Kurzzeit- bzw. Akuttherapie verwendet, konkret für Sitzungen mit therapeutischem Schwerpunkt (z. B. Verhaltenstherapie).
- Sitzungsdauer: In den Empfehlungen werden typischerweise Sitzungen von bis zu 50 Minuten zugrunde gelegt; genaue Angaben entnehmen Sie bitte dem gültigen Dokument Ihrer Landes-/Bundesorganisation.
- Maximale Anzahl: Für Kurzzeittherapie werden Begrenzungen genannt (z. B. bis zu 24 Sitzungen à 50 Minuten in manchen Empfehlungen). Prüfen Sie die jeweils aktuelle Empfehlung, weil sich Anzahl und Rahmen zeitlich ändern können.
- Abrechnungsart: 812a kann als eigene GOP-Position oder als Analogleistung zur GOÄ abgerechnet werden — abhängig von Ihrer Berufsgruppe (Ärztin/Arzt vs. Psychotherapeutin/Psychotherapeut) und den konkreten Einordnungen in den aktuellen Empfehlungen.
Wichtige Quellen und Updates
Die offiziellen Abrechnungsempfehlungen werden von der Bundesärztekammer (BÄK) und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in Zusammenarbeit mit den PKV-Vertretern regelmäßig veröffentlicht. Prüfen Sie vor Abrechnung stets die neueste Fassung:
- Übersicht Analogleistungen (BPtK – PDF, Stand 01.07.2024)
- Abrechnungsempfehlungen BÄK / BPtK / PKV / Beihilfe
Konkrete Abrechnungsregeln – Praxisrelevante Hinweise
- Dokumentation: Legen Sie zu jeder Sitzung Diagnose, Therapieinhalt, Dauer und Begründung für die Indikation schriftlich fest. Private Kostenträger prüfen diese Angaben häufiger als die GKV.
- Kombination mit anderen Leistungen: Manche Sprechstunden- oder probatorische Leistungen sind separat abrechenbar; informieren Sie sich, ob 812a kombinierbar ist oder ob Ausschlussregelungen bestehen.
- Steigerungsfaktor: Die GOÄ erlaubt je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand Multiplikatoren. Nutzen Sie diese nur bei sachlicher Begründung und dokumentieren Sie die Gründe (z. B. erhöhter Aufwand, besondere Komplexität).
- Altersspezifika: Für Kinder, Jugendliche oder Menschen mit kognitiven Einschränkungen können abweichende Regelungen gelten — prüfen Sie die Empfehlungen.
Typische Anwendungsfälle
- Akutbehandlung nach Krisensituation (z. B. nach einem Suizidversuch eines Angehörigen) — wenn schnelle, kurze therapeutische Intervention erforderlich ist.
- Kurzzeittherapie bei klar umrissener, zeitlich begrenzter Problematik (z. B. situative Anpassungsstörung).
- Brücken- oder Übergangstherapie bis zur Aufnahme einer langfristigen Richtlinienpsychotherapie.
Beispiel: Abrechnungsszenario
Therapeutin A behandelt einen Privatpatienten wegen akuter Angststörungen. Sie führt 12 Sitzungen à 50 Minuten durch und dokumentiert jeweils Diagnose, Therapieziele, Verlauf und Dauer. Auf Grundlage der Abrechnungsempfehlung wird 812a für jede Sitzung angesetzt; bei besonderem Zeitaufwand begründet A einen höheren Multiplikator. Vor Versand der Rechnung holt sie eine Kostenzusage ein, um Ablehnungen zu vermeiden.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Unzureichende Dokumentation — immer Diagnosen, Therapieziel und Therapieverlauf festhalten.
- Falsche Sitzungsdauer ansetzen — halten Sie sich an die in der Empfehlung genannten Minutenangaben.
- Fehlende Kostenzusage bei hohen Sitzungszahlen — bei längeren Kurzzeittherapien empfiehlt sich vorherige Abstimmung mit der PKV.
- Unreflektierte Anwendung von Steigerungssätzen ohne Begründung — kann zu Kürzungen führen.
FAQ — Kurz und prägnant
Ist 812a nur für Ärzte oder auch für Psychotherapeuten?
Die Einordnung hängt von der jeweiligen Empfehlung und dem Berufsbild ab. Prüfen Sie die Dokumente der BÄK/BPtK bzw. Ihrer Abrechnungsstelle.
Wie viele Sitzungen kann ich abrechnen?
Die Empfehlungen nennen Begrenzungen (z. B. bis zu 24 Sitzungen à 50 Minuten bei Kurzzeittherapie). Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Abrechnungsempfehlung.
Ersetzt 812a probatorische Sitzungen?
Nein — probatorische Sitzungen sind in der Regel gesondert geregelt. Klären Sie, wann welche Position ansetzbar ist.
Praxis-Checkliste vor der Abrechnung
- Aktuelle Abrechnungsempfehlung lesen (Datum, Gültigkeit prüfen).
- Kostenzusage der PKV/Beihilfe einholen, wenn Sitzungszahl hoch ist.
- Jede Sitzung vollständig dokumentieren: Diagnose, Dauer, Inhalt, Ziel.
- Steigerungsfaktor nur mit schriftlicher Begründung anwenden.
- Abrechnungsstelle oder Fachanwaltsrat konsultieren bei Unsicherheiten.
Weiterführende Links
- BPtK: Übersicht Analogleistungen (PDF)
- BÄK: Abrechnungsempfehlungen (PDF)
- Tymia: Hinweise zur GOÄ-Abrechnung in der Psychotherapie
Fazit
GOÄ 812a ist eine wichtige Position für die Abrechnung psychotherapeutischer Kurzzeit- und Akutinterventionen im Privatbereich. Damit Abrechnungen glattlaufen, ist es entscheidend, die jeweils aktuelle Empfehlung zu kennen, sorgfältig zu dokumentieren und bei größeren Sitzungskontingenten vorher Kostenzusagen einzuholen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit der Abrechnungsstelle oder einem spezialisierten Berater.
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