GOÄ Ziffern Hausbesuch: Welche Nummern gelten, Wegegeld & Abrechnungstipps
Hausbesuche korrekt nach GOÄ abrechnen ist für viele Praxen eine wiederkehrende Herausforderung. Dieser Artikel erklärt präzise, welche GOÄ‑Ziffern bei Hausbesuchen relevant sind, wie Wegegeld und Zuschläge abzurechnen sind und welche Kombinations‑ und Dokumentationsregeln Sie beachten sollten.
Warum eine saubere Abrechnung wichtig ist
Hausbesuche sind zeitaufwendig und verursachen Fahrtkosten. Fehler bei der Abrechnung führen zu Rückfragen, Klärungsaufwand und möglicher Honorarkürzung. Die richtige Kenntnis der relevanten GOÄ‑Ziffern und der Kombinationsregeln spart Zeit und sichert Ihre Vergütung.
Welche GOÄ‑Ziffern gelten für Hausbesuche?
Für Hausbesuche sind in der Praxis insbesondere die folgenden GOÄ‑Ziffern relevant:
- Nr. 50 GOÄ – (Haus-)Besuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung: Die zentrale Leistungsziffer für den ärztlichen Hausbesuch.
- Nr. 51 und Nr. 52 GOÄ – weitere Varianten von Besuchsleistungen (z. B. Sonderformen/Umstände). Welche Nummer im Einzelfall anzuwenden ist, hängt vom Ort, der Art des Besuchs und den besonderen Anmerkungen der GOÄ ab.
- Nr. 48 GOÄ – wird in der Abrechnungs‑Praxis oft in Zusammenhang mit Wegegeld bzw. Zusatzpositionen genannt; Details sind in der GOÄ‑Textausgabe und der Kommentarliteratur zu prüfen.
Wichtig: Die genaue Ausgestaltung (wann welche Ziffer greift) ergibt sich aus dem GOÄ‑Text und den dazugehörigen Anmerkungen sowie Vorgaben der Bundesärztekammer. In Zweifelsfällen sollten Sie die aktuelle GOÄ‑Ausgabe oder die Abrechnungsstelle Ihrer PVS konsultieren.
Wegegeld / Fahrtkosten: Was kann berechnet werden?
Fahrtkosten und Wegegeld sind bei Hausbesuchen regelmäßig abrechnungsrelevant. In der Praxis wird das Wegegeld getrennt vom Besuch selbst aufgeführt (als gesonderte Position bzw. Pauschale). Zu beachten:
- Dokumentieren Sie Datum, Fahrstrecke, Start/Ziel und ggf. Besuchsdauer.
- Ob und in welcher Höhe ein Wegegeld angesetzt werden kann, richtet sich nach den GOÄ‑Bestimmungen und der jeweils geltenden Kommentierung; manche Honorarstellen nennen hierfür die Nr. 48 bzw. besondere Pauschalen.
- Bei mehrere Patienten an einer Strecke (z. B. in einer Wohngemeinschaft oder in einem Heim) sind Abrechnungsregeln zur Bündelung zu beachten (oft nur einmaliges Wegegeld oder reduzierte Abrechnung).
Zuschläge (E–H) und Nacht-/Notfallzuschläge
Für Leistungen, die zu ungewöhnlichen Zeiten oder unter besonderen Umständen erbracht werden, kommen Zuschläge in Betracht (häufig als Buchstaben‑Zuschläge in der GOÄ gekennzeichnet, z. B. E–H bzw. Zuschläge für Nacht/Feiertag/Dringlichkeit). Punkte, die Sie beachten sollten:
- Zuschläge sind nur nach den GOÄ‑Regeln und den Anmerkungen der Bundesärztekammer anzusetzen.
- Zeitlich begründete Zuschläge (z. B. zwischen 20–22 Uhr, Nachtstunden, Feiertage) müssen dokumentiert werden (Uhrzeiten, Dringlichkeit).
- Manche Zuschläge gelten nur in Verbindung mit bestimmten Besuchsziffern (z. B. 50–62). Prüfen Sie die Voraussetzungen vor Abrechnung.
Kombinierbarkeit mit anderen GOÄ‑Leistungen
Ein häufiger Fehler ist die falsche Kombination von Hausbesuchen mit anderen Abrechnungsziffern. Wichtige Regeln:
- Die Ziffer für den Hausbesuch (z. B. Nr. 50) kann in der Regel mit Untersuchung‑ und Laborziffern kombiniert werden – sofern die GOÄ‑Anmerkungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
- Einige Basisziffern (z. B. die Nrn. 1, 3) haben Einschränkungen hinsichtlich der Berechenbarkeit neben einem Hausbesuch; lesen Sie die Anmerkungen der jeweiligen Ziffern.
- Leistungen, die bereits in einer Besuchsleistung enthalten sind (z. B. eine kurze Beratung oder eine symptombezogene Untersuchung), dürfen nicht doppelt berechnet werden.
Dokumentation und Steigerungssätze
Für eine rechtssichere Abrechnung sollten Sie folgende Dokumentationspunkte immer erfassen:
- Grund des Besuchs und medizinische Notwendigkeit
- Adresse und Zielort, evt. Heim/Station
- Begonnene und beendete Uhrzeit (bei Zuschlägen wichtig)
- Fahrstrecke oder Kilometerangabe, wenn Wegegeld verlangt wird
- Begründung bei Anwendung eines höheren Steigerungssatzes (> 2,3fach)
Steigerungssätze: Die GOÄ erlaubt – unter bestimmten Voraussetzungen – die Abrechnung oberhalb des einfachen Gebührensatzes. Bei Hausbesuchen ist die Begründung für einen erhöhten Satz (z. B. erhöhter Aufwand, Komplexität, Dringlichkeit) in der Rechnung erforderlich.
Praxisbeispiele (Kurzfälle)
- Routine‑Hausbesuch in der Wohnadresse: Nr. 50 GOÄ (Besuch inkl. Beratung/Untersuchung) + Wegegeld dokumentiert; keine separaten Basisberatungsziffern berechnen.
- Besuch im Pflegeheim für mehrere Patienten: Prüfen, ob Wegegeld nur einmalig anfällt und ob separate Besuchszeiten/Kombinationen zu berücksichtigen sind.
- Nachtbesuch wegen akuter Verschlechterung: Nr. 50 + entsprechender Nachtzuschlag und Dokumentation der Uhrzeit/Dringlichkeit; ggf. erhöhter Steigerungssatz mit Begründung.
Wichtige Fallstricke & Tipps
- Lesen Sie die Anmerkungen zur jeweiligen GOÄ‑Ziffer – dort stehen oft Ausschlüsse und Kombinationseinschränkungen.
- Nutzen Sie die Beratungsangebote Ihrer Abrechnungsstelle (PVS) oder die aktuellen Hinweise der Bundesärztekammer.
- Vermeiden Sie doppelte Leistungserfassung (z. B. dieselbe Leistung in Besuchspauschale und separater Untersuchungsziffer).
- Bei Privatabrechnungen: Klare, nachvollziehbare Begründungen für erhöhte Steigerungssätze reduzieren Rückfragen.
Weiterführende Quellen
Zur Absicherung in konkreten Einzelfällen empfiehlt sich die Konsultation der GOÄ‑Textausgabe und der Erläuterungen der Bundesärztekammer. Nützliche Links:
- Bundesärztekammer – GOÄ‑Hinweise und Ratgeber
- GOÄ (amtlicher Text)
- Ihre PVS/Abrechnungsstelle: aktuelle Musterabrechnungen und Kommentarliteratur
Fazit
Die GOÄ‑Ziffern für Hausbesuche (insbesondere Nr. 50 sowie die ergänzenden Ziffern 48, 51 und 52) bilden die Grundlage – doch entscheidend sind die Anmerkungen zur Kombinierbarkeit, die Zuschlagsregelungen und eine lückenlose Dokumentation. Nutzen Sie aktuelle GOÄ‑Kommentare und die Unterstützung Ihrer Abrechnungsstelle, um Rückfragen zu vermeiden und Vergütungssicherheit zu erreichen.